Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt die Bezeichnung "Gesellschaft für englische Romantik".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von
Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Literatur, Kunst und Kultur der englischen Romantik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung von Interessen an der englischen Romantik in der deutschen Öffentlichkeit,
- Weckung von Interesse bei Theatern und Musikinstitutionen,
- Organisation von Veranstaltungen und Tagungen,
- Publikation der Tagungsbeiträge und anderer wissenschaftlicher Arbeiten,
- Herstellung von Kontakten zu anderen
Gesellschaften.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Firmen und Gesellschaften, die den Aufgaben und Zielsetzungen der Gesellschaft für
englische Romantik und der International Byron Society verbunden sind.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch a) schriftliche Austrittserklärung, b) Ausschluss, c) Tod.
Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, entbindet aber nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausschluss kann aus besonderen Gründen durch den Vorstand
ausgesprochen werden. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung des Ausschließungsbescheids Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen
Entscheidung vorgelegt wird.
3. Die Gesellschaft für englische Romantik ist korporatives Mitglied der International Byron Society, London.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal in zwei Jahren unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem ersten Versammlungstag vom Vorstand schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Sie ist besonders zuständig für:
a) Wahl des Vorstands und des Rechnungsprüfers.
b) Entlastung des Vorstands aufgrund von Tätigkeits- und Kassenberichten.
c) Ausschluss von Mitgliedern im Falle des § 3 Abs. 2b.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so kann auf der nächsten
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl. Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.
4. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2. BGB ist der Vorsitzende.
5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen werden einberufen und geleitet vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
§ 7 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer durchgeführt, der der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des Beitrags, der an die International Byron Society in London abzuführen ist. Der Vorstand hat das Recht, in
besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft e.V., Bonn, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.